JAG Vorschriften
§1.
Abs. 1 Jede Anzeige hat dem Leiter der JAG-Abteilung (CC) Vorgelegt zu werden. Dieser hat zu entscheiden, ob es zu einer Anklage kommt.
Abs. 2 (1) Der Leiter der JAG-Abteilung teilt die Angehörigen seiner Abteilung in Verteidigung und Anklage ein. (2) Der Angeklagte kann seine Verteidiger auch selbst bestimmen, sie müssen nicht unbedingt der JAG-Abteilung angehören. (3) Allerdings müssen diese dem Leiter der JAG-Abteilung genannt werden.
§2.
Abs. 1 (1) Bei JAG-Ermittlungen sind alle Abteilungen zur Zusammenarbeit mit den Ermittlern (Anklage; Verteidigung) verpflichtet. (2) Zeigt sich ein Mitglied der Flotte nicht kooperativ, d.h. er/sie verweigert die Zusammenarbeit oder tätigt Falschaussagen, kann es zu einer Bestrafung kommen.
Abs. 2 (1) Jedes Beweisstück hat dem Leiter der JAG-Abteilung vorgelegt zu werden, wenn dieses versäumt wird, wird das Beweisstück vor Gericht nicht anerkannt. (2) Die ermittelnde Gegenseite (VerteidigungAnklage) hat von dem Leiter der JAG-Abteilung neuen Beweisstücken, die ihm vorliegen, anzufordern. (3) Anforderungen haben min. einen Tag vor der Verhandlung vorzuliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die betroffene Partei keine Beschwerde über nicht vorliege Bewissmittel aussprechen.
Abs. 3 (1) Bei Verhaftungen bzw. Arresttierungen, hat der Verhaftungs-Durchführende eine kurze Mitteilung an das OK und den Kommandierenden Offizier des Verhafteten zu schreiben.(2) Darin sollte kurz der Name, Rang und Posten des Verhaftungs-Durchführenden sowie des Verhafteten, die Sternzeit und der Grund der Verhaftung erwähnt werden.
§3.
Abs. 1 (1) Verwendete Gesetze und Vorschriften müssen dem Gericht, von der Partei, die sie verwendet, mit Herkunft, Verfassungsjahr usw. vorgelegt werden. (2) Die Richter, am besten eine ungerade Zahl, müssen unparteiisch sein, d.h. sie dürfen nicht voreingenommen sein. (3) Entscheidungen über die Schuld bzw. Unschuld und über das Strafmass müssen mit der Mehrheit der Richter getroffen werden, dabei gilt die Regelung: „Im Zweifelsfall für den Angeklagten.“. (4) Es darf Einspruch gegen das Urteil erhoben werden. Dieser Einspruch wird dann von der JAG-Abteilung geprüft.