Grundrechte & Sternenflotterechte
In Kraft gesetzt zur SD 2372 (2407.05.7)
durch den amtierenden Präsidenten Jaresh-Inyo nach Zustimmung des Föderationsrat
[Legende] UFPR = Föderationsrat; FJA = Federal Judicial Authority, Gericht; OBK = Oberkommando; CI = Central Intelligence, Geheimdienst; OBH = Oberbefehlshaber, Militärische Posten in der Sternenflotte
I. Grundrechte
Art. 1 [Schutz der Lebensformwürde]
(1) Die Würde jeder intelligenten Lebensform ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Föderationsgewalt.
(2) Die UFP bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Lebensformrechten als Grundlage jeder zivilisierten Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit im Universum.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle intelligenten Lebensformen sind vor dem Gesetz der UFP gleich.
(2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, Geschlecht, Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein UFP-Gesetz.
Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 7 [Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Art. 8 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Sub- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der verfassungsmäßigen Grundordnung oder dem Bestand der Föderation, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
Art. 9 [Freizügigkeit]
(1) Alle Mitglieder der Föderation genießen Freizügigkeit im ganzen Föderationsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Grundordnung der UFP, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art. 10 [Berufsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 11 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.
Art. 12 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor ein Föderationsgericht offen.
Art. 13 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 14 [Verlust der Mitgliedschaft oder eines Postens/Amtes]
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft darf gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dies durch ein Föderationsgericht bestimmt wird.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist darf der Verlust eines Postens oder Amtes innerhalb der UFP, einschließlich des Amtes des Präidenten undOberbefehlshabers oder als Mitglied des öderationsrats, außerhalb der festgelegten Probezeiten gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten wenn dies durch ein öderationsgericht bestimmt wird. Das nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Art. 15 [Asylrecht]
(1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsplaneten der UFP einreist.
Art. 16 [Petitionsrecht]
Jede Lebensform hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder Präsidenten zu wenden.
Art. 17 [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 6) und das Petitionsrecht (Artikel 16), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 9) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 11) eingeschränkt werden.
Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 6), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 7), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 8), das Eigentum (Artikel 12) oder das Asylrecht (Artikel 15) zum Kampfe gegen die verfassungsmäßige Grundordnung oder den Bestand der Deutschen Sternenflotte mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Oberste Sternenflottengericht ausgesprochen.
Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die Föderationsgewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Art. 20 [Änderungen der Verfassung]
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des UFPR.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in den Artikeln 1 und 21 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
II. Sternenflotterechte
Art. 21 [Militärische Verfassung , Widerstandsrecht]
(1) Die Sternenflotte ist eine militärische Organisation für die Föderation die den freiheitlichen, rechtsstaatlichen, sozialen und humanitären Grundrechten dieser Verfassung verpflichtet ist.
(2) Alle Sternenflottengewalt geht von den aktiven Mitgliedern aus. Sie wird von den aktiven Mitgliedern mit Kommandorang und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Mitglieder das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5) Die Sternenflotte ist von der Gesamtgewalt her einer Hauptabteilung einzuordnen.
Art. 22 [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Die Sternenflotte schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Art. 23 [Anwendbarkeit anderen Rechts]
(1) Die allgemeinen Regeln des interplanetaren Rechts, insbesondere auch die Direktiven, sind Bestandteil des Sternenflottenrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Mitglieder der Sternenflotte.
(2) Im Falle einer Regelungslücke im Sternenflottenrecht gilt das Recht der Föderationsgesetz entsprechend.
Art. 24 [Verbot des Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Oberbefehlshabers hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Art. 25 [Staatsbürgerliche Rechte]
(1) Personal der Sternenflotte hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Personal der Sternenflotte hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem Sternenflotten und Föderations-Amt.